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Service Rund um den Waffenkauf / Waffenrecht
Aufbewahrungsregelungen nach dem neuen Waffengesetz
Die nachfolgenden Ausführungen berücksichtigen schon die Regelungen der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz.
Allgemein gilt § 36 Abs. 1 WaffG:
„ Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.…“
Freie Waffen
Luftdruck-, Federdruck oder
Co2-Waffen mit F-Zeichen
oder Gas- und Signalwaffen
mit PTB-Zeichen sind ebenso
wie Hieb- und Stoßwaffen
so aufzubewahren, dass
sie gegen die Wegnahme
durch Unbefugte gesichert
sind. Unbefugt oder nichtberechtigt
für den Umgang mit
o.g. freien Waffen sind Personen,
die noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet
haben.
Eine Aufbewahrung in einem
verschlossenen Behältnis
wäre somit ausreichend.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen und verbotene Waffen
Bis zu jeweils 10 erlaubnispflichtigen
Langwaffen
können in einem Stahlschrank
Sicherheitsstufe A
nach VDMA 24992 oder
gleichwertigem Behältnis
aufbewahrt werden. Die zu
den Langwaffen dazugehörige
Munition darf in einem
Innenfach aus Stahlblech
ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder
vergleichbarer Verschlussvorrichtung
aufbewahrt werden;
nicht zu den aufbewahrten Waffen
gehörende Munition darf
zusammen mit den Waffen
aufbewahrt werden.
In einem Stahlschrank der
Sicherheitsstufe A nach
VDMA 24992 mit einem
Innenfach der Sicherheitsstufe
B nach VDMA 24992
(sog. „Jägerschränke“) können
maximal 5 Kurzwaffen
auch zusammen mit Munition
für Lang- und Kurzwaffen
aufbewahrt werden.
Mehr als 10 erlaubnispflichtige
Langwaffen sind
entweder in einer entsprechenden
Mehrzahl von
Stahlschränken der Sicherheitsstufe
A oder in einem
Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad
0 nach DIN/EN
1143-1 bzw. Sicherheitsstufe
B nach VDMA 24992
aufzubewahren.
Bis zu jeweils 10 erlaubnispflichtigen
Kurzwaffen
oder bis zu jeweils 10 verbotenen
Waffen können in
einem Sicherheitsbehältnis
Widerstandsgrad 0 nach
DIN/EN 1143-1 bzw. Sicherheitsstufe
B nach
VDMA 24992 (Gewicht über
200 kg) aufbewahrt werden.
Die zu den aufbewahrten
Waffen dazugehörige Munition
kann in einem Innenfach
aus Stahlblech ohne
Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss
oder vergleichbarer
Verschlussvorrichtung
aufbewahrt werden;
nicht zu den aufbewahrten
Waffen gehörende Munition
darf zusammen mit den
Waffen aufbewahrt werden.
Nur jeweils 5 erlaubnispflichtige Kurzwaffen
oder jeweils 5 verbotene
Gegenstände dürfen in einem Sicherheitsbehältnis
Widerstandsgrad 0 nach
DIN/EN 1143-1 bzw. Sicherheitsstufe
B nach VDMA 24992
aufbewahrt werden, wenn das
Gewicht des Behältnisses 200
Kilogramm unterschreitet oder
die Verankerung gegen Abriss
unter einem vergleichbaren
Gewicht liegt.
Mehr als 10 erlaubnispflichtige Kurzwaffen oder mehr als
10 verbotene Gegenstände sind in einer entsprechenden
Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen
Widerstandsgrad 0
nach DIN/EN 1143-1 bzw. Sicherheitsstufe
B nach VDMA
24992 (über 200 kg) oder in
einem Sicherheitsbehältnis
Widerstandsgrad I nach DIN/EN
1143-1 aufzubewahren.
Munition
Munition ist in einem Stahlblechbehältnis
ohne Klassifizierung
mit Stangenriegelschloss
oder einer vergleichbaren Verschlussvorrichtung
oder gleichwertiges
Behältnis aufzubewahren.
Gemeinsame Aufbewahrung
Nach der neuen Allgemeinen
Waffenverordnung ist die gemeinschaftliche
Aufbewahrung
von Waffen oder Munition durch
berechtigte Personen, die in
einer häuslichen Gemeinschaft
leben, zulässig.