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Waffengesetz (WffG):

 

 

Auszug aus dem Waffengesetz (WffG) für die gängigsten Waffen und Munition. Gesetzesänderung und Irrtum vorbehalten (Stand 8/2003)

Aufbewahrungsvorschriften für Waffen und Munition nach § 36 Waffengesetz gültig ab 01.02.2003

Bitte, beachten Sie: Erwerb
zum Erwerb berechtigten folgende gültige Erlaubnisse:
Anmeldung
der erworbenen Waffen bzw. Waffenteile bei der zuständigen Behörde:
Führen
zum Führen ist erforderlich:

I. Genehmigungspflichtige Waffen und Munition

1. Waffen über 60 cm Gesamtlänge, wesentliche Teile u. Einsätze dazu, beispielsweise:

a. Büchsen, Flinten, kombinierte Waffen, KK-Gewehre, Luftgewehre über 7,5 Joule, mehrläufige Schwarzpulverwaffen mit Perkussionszündung

b. Selbstladebüchsen und Flinten, deren Magazine nicht mehr als 2 Patronen aufnehmen können.

c. Wechsel- und Austauschläufe und Wechselsysteme

d. andere wesentliche Waffenteile

 

Jahresjadgschein

Tagesjagdschein

Auslandsjagdschein, wenn von deutschen Behörden ausgestellt.

Waffenbesitzkarte (WBK)

1. Erwerb auf Jagdschein: innerhalb 2 Wochen nach Erwerb

2. Erwerb auf WBK: innerhalb 2 Wochen

Bei Jagdausübung und auf Hin- und Rückweg: Jagdschein und WBK

Sonst:
Waffenschein und WBK sowie Personalausweis

2. Munition z.B.

a. Büchsen und Schrotpatronen, Patronen mit Flintenlaufgeschossen

b. Randfeuer- und Floberpatronen

c. Randzünder 4mm mit und ohne Kugel

 
Die ob. Erlaubnisse oder Munitionswerbs-schein Keine Anmeldung erforderlich.

Bei Jagdausübung und auf Hin- und Rückweg: Jagdschein und WBK

Sonst:
Waffenschein und WBK sowie Personalausweis

3. Waffen bis 60 cm Gesamtlänge, wesentliche Teile und Einsätze dazu, z.B.:

a. Pistolen und Revolver, mehrläufige Schwarzpulverpistolen mit Perkussionszündung, Schwarzpulverrevolver

b. Selbstladebüchsen und -flinten, deren Magazine mehr als 2 Patronen aufnehmen können.

c. Wechsel- und Austauschläufe, Wechselsysteme

d. andere wesentliche Waffenteile

 

Waffenbesitzkarte (WBK)

a. für Sportschützen, Pistolen und Revolver bis zu einem Kal. von 5,6 mm bei vollendeten 18. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, Körperliche Eignung). + amtsärztliches o. techpsychologisches Gutachten gem. § 6 Abs. 3 WaffG ab vollendetem 25. Lebensjahr WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, Körperliche Eignung)

innerhalb von 2 Wochen

Bei Jagdausübung und auf Hin- und Rückweg: Jagdschein und WBK

Sonst:
Waffenschein und WBK sowie Personalausweis

4. Munition z.B.:

a.Pistolen- und Revolverpatronen

b.Plastik- und Trainingspatronen

c.Pulverpreßlinge Kal. .36 und .44 (Treibladungen)

d.Nitropulver, Schwarzpulver, Lunten

 

Waffenbesitzkarte mit Erlaubnis zum Erwerb der entsprechenden Munition oder Munitionserwerbs-schein

Sprengstofferlaubnis-schein

Keine Anmeldung erforderlich zu d)
Sprengstoff-erlaubnisschein

II. Genehmigungsfreie Waffen und Munition

1. z.B.:

a.Einläufige Schwarzpulver- Einzelladerwaffen mit Percussions- oder Steinschloßzündung, deren Modelle vor dem 1.1.1871 entwickelt wurden, sowie entsprechende Bausätze
  b.Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Waffen bis 7,5 Joule mit Zulassungszeichen
  c.Reizstoff-, Signal- und Schreckschußwaffen mit Zulassungszeichen
  d.Einsteckläufe mit dem Zulassungszeichen
  e.Salutwaffen mit dem Zulassungszeichen
  f.Signalwaffen Kal. 2 mm (Berloque)

 

Amtlicher Nachweis darüber, daß der Erwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat. Keine Anmeldung erforderlich

zu 1. a), b), d), e) Waffenschein und Personalaus-weis / Pass

zu 1. c), f) Kleiner Waffenschein, Personalausweis / Pass

2. Nicht schießfähige Modelle- und Dekorationswaffen, Pfeil und Bogen, Armbrüste
 
Frei erwerbbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres    
3. Luftgewehrkugeln, Geschosse, Hülsen, Zündhütchen Frei erwerbbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres    
 
Munition Stahlblechbehälter ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss oder einer vergleichbaren Verschlussvorrichtung oder gleichwertiges Behältnis  
Langwaffen bis max. 10 Stück Stahlschrank Sicherheitsstufe A nach VDMA 24932 oder gleichwertiges Behältnis Dazugehörige Munition im Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder vergleichbarer Verschlusseinrichtung: nicht zu den Waffen gehörende Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
Langwaffen bis max. 10 Stück und 5 Kurzwaffen und Munition Stahlschrank Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 und Innenfach Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 oder gleichwertiges Behältnis Munition für Lang- und Kurzwaffen zusammen mit max. 5 Kurzwaffen im Innenfach Sicherheitsstufe B
Langwaffen unbegrenzt: Kurzwaffen und Munition Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw. Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 oder entsprechende Mehrzahl von Stahlschränken der Sicherheitsstufe A dazugehörige Munition im Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder vergleichbarer Verschlussvorrichtung; nicht zu den Waffen gehörende Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
Kurzwaffen bis max. 5 Stück Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (unter 200 kg)  
Kurzwaffen bis max. 10Stück Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (über 200 kg)  
Kurzwaffen unbegrenzt Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 1 nach DIN/EN 1143-1 oder Mehrzahl von Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (über 200 kg)  

Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen des neuen Waffengesetz

1. Vorwort
Die gemachten Ausführungen beziehen sich auf die Regelungen des neuen Waffengesetzes.
Eine ganze Reihe von Fragen bedürfen noch weiterer Klarstellung, die vom Gesetzgeber auf dem Verordnungswege oder im Rahmen der Allg. Verwaltungsvorschriften vorgenommen werden. An der Erstellung der Verordnungen und der Allg. Verwaltungsvorschrift werden die Verbände ebenfalls beteiligt sein.
Das Gesetz ist am 01. April 2002 in Kraft getreten. Ausgenommen hiervon ist das Verbot der Pumpguns . Dieses ist einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten (17. Oktober 2002), so dass – ohne weitere Frist – diese als verbotene Waffen zu werten sind.

2. Allgemeines

2.1. Der Umgang (erwerben, besitzen, überlassen, führen, verbringen, schießen, herstellen, handeln) mit Waffen und Munition ist nur Personen gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 WaffG).

Ausnahmen:

2.1.1. bei Sportschützen ist das Alterserfordernis für den Waffenerwerb auf 21 Jahren heraufgesetzt worden, bis auf Kleinkaliber-Sportwaffen oder Einzellader-Flinten bis Kaliber 12, die weiterhin mit 18 Jahren erworben werden können.

2.1.2. Jugendjagdscheininhaber auf der Jagd oder auf dem Schießstand in Begleitung eines Berechtigten. Diese Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf die Erlangung der tatsächlichen Gewalt im Sinne von besitzen, um die Jagd auszuüben, nicht im Sinne von Erwerb im Sinne von Kauf

2.1.3. Jugendliche über 14 dürfen Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

2.2. Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis ( § 2 Abs. 2 WaffG).

Ausnahmen: (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2)

2.2.1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
2.2.1.1. Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
2.2.1.2. Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;
2.2.1.3. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
2.2.1.4. Munition für die in Nr. 2.2.1.3 bezeichneten Schusswaffen;
2.2.1.5. veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 erfüllen;
2.2.1.6. Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
2.2.1.7. einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.1.8. Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.1.9. Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.1.10. Armbrüste;
2.2.1.11. Kartuschenmunition für die nach Nummer 2.2.1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;
2.2.1.12. pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 7 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz mit der Klassenbezeichnung PM I trägt;
2.2.2. Erlaubnisfreies Führen
2.2.2.1. Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.2.2. Armbrüste
2.2.2.3. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.

3. Erwerb und Besitz von Schußwaffen
Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt (§ 10 Abs. 1 WaffG). Voraussetzung hierfür ist gem. § 4 Abs. 1 WaffG:

3.1. Zuverlässigkeit ( § 5 WaffG)
Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist bereits im alten (derzeit noch gültigen Waffenrecht) verankert.
Der Katalog der Tatbestände wurde dahin gehend konkretisiert, daß bei Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, generell und unwiderleglich die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1).
Gleichzeitig orientieren sich die auf begangene Straftaten bezogenen Regelfälle für die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht mehr primär an der Art der begangenen Straftat, sondern an der konkreten Strafhöhe, d.h. Unzuverlässigkeit bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldbuße von mindestens 60 Tagessätzen ( § 5 Abs. 2 Nr. 1).
Schließlich begründen auch die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen Verein oder in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei sowie die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, aber auch massiv zu Tage getretene Gewalttätigkeit, regelmäßig die Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person ( § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4)

3.2. Persönliche Eignung – fachpsychologisches Gutachten ( § 6 WaffG )
Die persönliche Eignung besitzen Personen nicht, die geschäftsunfähig, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. ( § 6 Abs 1 WaffG).

Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schußwaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.
Dies gilt nicht
- für den Erwerb und Besitz von Schußwaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen ist. ( § 6 Abs. 3 WaffG).
- für Jäger ( § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG).

Neu eingeführt wurde auch die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus dem Erziehungsregister Auskunft zu verlangen ( § 6 Abs. 1 Satz 4 WaffG).

Auch ist es zukünftig Pflicht der Waffenbehörde, unabhängig von der Altersgrenze, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen (§ 6 Abs. 2 WaffG).

3.3. Sachkunde ( § 7 WaffG)
Derjenige, der Schußwaffen erwerben und besitzen will, muß seine Fähigkeiten im Umgang mit Schußwaffen durch eine Prüfung vor einer dafür bestimmten Stelle oder durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweisen.

3.4. Bedürfnis ( § 8 WaffG)
Der Erwerb und Besitz von Schußwaffen durch Privatpersonen hängt vom Vorhandensein eines Bedürfnisses ab. Das Bedürfnis wird bei Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis sowie ein weiteres Mal drei Jahre nach Erteilung der ersten Erlaubnis überprüft. Erstmals ist auch der Munitionsbesitz von den Erlaubnispflichten des Waffengesetzes erfaßt.

Gem. § 8 Abs. 2 WaffG liegt insbesondere bei
- Mitgliedern eines anerkannten Schießsportverbandes und
- Inhabern eines gültigen Jagdscheins
ein Bedürfnis vor.

3.5. Schußwaffenerwerb durch Jäger ( § 13 WaffG)

3.5.1. Inhaber eines gültigen Jagdscheins dürfen Jagdwaffen und -munition( solche, die nach dem Bundesjagdgesetz (BJG) nicht verboten sind) erwerben und besitzen, sofern sie glaubhaft machen, daß sie die Jagdwaffe oder –munition zur Jagdausübung benötigen.

3.5.2. Inhaber eines Jahresjagdscheines (§ 15 Abs. 2 BJG) werden komplett von einer Bedürfnisprüfung für Langwaffen und 2 Kurzwaffen, die Jagdwaffen sind (kein Verbot nach dem Bundesjagdgesetz) freigestellt.

3.5.3. Inhaber eines Jahresjagdscheines (§ 15 Abs. 2 BJG) können auf Grundlage des Jagdscheines Langwaffen, die Jagdwaffen sind ( kein Verbot nach dem Bundesjagdgesetz), erwerben.

3.6. Schußwaffenerwerb durch Sportschützen
3.6.1. Für Sportschützen wird für den Erwerb und Besitz von Schußwaffen grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 angehoben. Für den Erwerb und Besitz von Schußwaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen ist, bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren ( § 14 Abs. 1 WaffG) .

3.6.2. Bei Sportschützen wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen anerkannt, wenn die mindestens 12 monatige schießsportliche Betätigung durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes nachgewiesen ist und die zu erwerbenden Waffen für eine Sportdisziplin zugelassen und erforderlich sind (§ 14 Abs. 1 WaffG).
Der Erwerb und Besitz über dieses Kontingent hinaus gehender Schußwaffen ist von dem Erfordernis für weitere Sportdisziplinen oder für das Schießen als Wettkampfsport abhängig ( § 14 Abs. 2 WaffG).

3.6.3. Die sog. gelbe WBK, also die unbefristete Erlaubnis zum Waffenerwerb durch Sportschützen, berechtigt zum von Einzellader-Langwaffen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung. Die Eintragung der Waffen in die WBK, die aufgrund der gelben WBK erworben wurden, ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen ( § 14 Abs. 3 WaffG).

3.7. Schußwaffenerwerb infolge eines Erbfalls ( § 20 WaffG )
Dem Erwerber von erlaubnispflichtigen Schußwaffen infolge Erbfalls (Erbe, Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Begünstigter) wird eine WBK erteilt, wenn der Erblasser die Schußwaffen berechtigt besessen hat und der Erwerber zuverlässig und persönlich geeignet ist. Die Beantragung einer WBK muß innerhalb eines Monats durch den Erwerber infolge Erbfalls erfolgen.

Diese Regelung ist zunächst auf 5 Jahre befristet. In dieser Zeit sollen Blockiersysteme - die es ermöglichen, eine Schußwaffe ohne Zerstörung zu blockieren, so daß Nichtberechtigte nicht damit schießen können - entwickelt und auf den Markt gebracht werden. Sollte innerhalb dieser Frist eine Entwicklung nicht möglich sein, so besteht die Möglichkeit, daß der Bundestag die Befristung verlängert.

4. Aufbewahrung ( § 36 WaffG)

4.1. Grundsatz: Waffen (auch z.B. Hieb- und Stoßwaffen) und Munition sind so aufzubewahren, daß sie nicht abhanden kommen und vor dem Zugriff Unbefugter sicher sind (§ 36 Abs. 1 WaffG ). Wie die konkrete Sicherung, insbesondere der Munition, zu erfolgen hat, wird voraussichtlich in untergesetzlichen Vorschriften genauer definiert.

4.2. Schußwaffen und Munition sind grundsätzlich getrennt aufzubewahren, es sei denn die Aufbewahrung erfolgt in einem B- oder 0-Schrank ( § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG).

4.3. Erlaubnispflichtige Schußwaffen und verbotene Waffen sind in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einem gleichwertigen Behältnis, wie z.B. einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 ( Stand Mai 1995), aufzubewahren ( § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG ).

4.4. Bis zu 10 Langwaffen dürfen in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufbewahrt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG).

4.5. Vergleichbar gesicherte Räume sind den Schränken gleichgestellt (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG).

5. Regelungen für Gas- und Signalwaffen

5.1. Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

5.2. Diejenigen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen wollen, bedürfen einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein – (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1). Bei der Erteilung des kleinen Waffenscheins wird von der Behörde die Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) überprüft.

5.3. Darüber hinaus muß ein Waffenhändler bei der Veräußerung von Gas- und Signalwaffen den Käufer auf die Strafbarkeit des Führens ohne kleinen Waffenschein hinweisen und die Erfüllung dieser Hinweispflicht protokollieren (§ 35 Abs. 2 Satz 2 WaffG).

6. Verbotene Waffen ( § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1)

6.1. Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist (pump-guns), sind verbotene Waffen. Diese Regelung tritt einen Tag nach Verkündung des Waffengesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

6.2. Spring- und Fallmesser sind verbotene Waffen. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.

6.3. Faust- und Butterflymesser sind verbotene Waffen. Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von leder- oder pelzverarbeitenden Berufen dürfen Umgang mit Faustmessern haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

6.4. Wer nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes eine bislang nicht einem Verbot nach § 37 Abs. 1 des alten WaffG unterliegende Waffe besitzt, die nach dem neuen Gesetz aber verboten ist, so wird diese Verbot nicht wirksam, wenn er die Waffe innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Ausnahmeantrag ( § 40 Abs. 3 WaffG ) stellt.

 

 

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