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Aktuelle Themen

Biometrische Sicherungssysteme nicht serienreif
DJV: weltfremde SPD-Forderungen nicht nachvollziehbar

Der Deutsche Jagdschutz-Verband (DJV) wendet sich entschieden gegen die Forderung der SPD, so genannte biometrische Sicherungssysteme für Waffen einzuführen. Per Fingerabdruck sollen damit Waffen und Waffentresore gesichert werden, damit Unberechtigte keinen Zugriff haben. Soweit die Theorie. Nach Auskunft der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd und Sportwaffen (DEVA) sieht die Praxis anders aus: Brandblasen oder Schnittwunden am Finger machen das System bereits unbrauchbar, sodass immer parallel ein Schloss für die manuelle Entriegelung notwendig wird.

“Der Bevölkerung wird hier vorgegaukelt, dass biometrische Systeme der sprichwörtliche Schlüssel zum Erfolg sind”, sagte DJV-Präsident Jochen Borchert. “Wir lehnen es ab, dass teuere Sicherungssysteme diskutiert werden, die null Praxiswert haben! Von Serienreife zu sprechen ist schlicht falsch.” Tests mit Fingerprint-Systemen konnten auch nach zwei Jahren keine eindeutige Erfolgsrate gewährleisten, so die DEVA. Besonders heikel: Der Verband der Sachversicherer hat eine Zulassung für Tresorsysteme mit Fingerprint abgelehnt. Das gilt auch für Waffentresore mit biometrischem System, die bereits in Baumärkten angeboten werden.

Der DJV erteilte SPD-Forderungen nach “verdachtlosen Stichproben” bei legalen Waffenbesitzern eine eindeutige Absage. Die Jägerschaft darf keinesfalls unter Generalverdacht gestellt werden, warnte Borchert. Hingegen müsse das gültige Waffengesetz konsequent umgesetzt werden. Umfangreiche Kontrollmöglichkeiten, die das Gesetz bereits bietet, würden von den Behörden vor Ort derzeit kaum genutzt, betonte Borchert.

Behörden können bereits jetzt von Jägern einen Nachweis für die richtige Aufbewahrung von Waffen einfordern, machen es aber nur lückenhaft. Nach Ansicht des DJV könnte dies etwa beim Lösen der Waffenbesitzkarte oder des Jagdscheins ohne größeren bürokratischen Aufwand geschehen.

Die SPD-Forderung nach einer zügigen Einführung eines zentralen Waffenregisters unterstützt der DJV. Entsprechende EU-Vorgaben muss Deutschland bis spätestens 2014 umsetzen.

“Das ausgeklügeltste Sicherungssystem nützt nichts, wenn Waffen unter dem Kopfkissen gelagert werden. Die richtige Aufbewahrung ist das A und O, damit Unbefugte keinen Zugang haben”, betonte Borchert. “Wir Jäger müssen unsere Waffen entsprechend der Gesetze verwahren, auch Familie und Verwandte dürfen zu keiner Zeit unberechtigten Zugriff haben.”

05.05.2009 09:37:12

Versand von Waffen
Ein typischer Fall, wie er anscheinend zuhauf noch jeden Tag beim Versand von Waffen vorkommt. Ein Waffenhersteller oder –händler will seinem Kunden eine Waffe zusenden. Hierzu beauftragt er einen gewerblichen Transporteur. Da dieser den eigentlich waffenrechtlich berechtigten Empfänger nicht antrifft, gibt er die Waffe beim Nachbarn ab oder stellt sie in den Hausflur. Wie ist diese Verfahrensweise waffenrechtlich zu beurteilen? Es ist hier auf § 34 Abs. 1 WaffG zu verweisen. Abs. 1 enthält die Grundnormen für das Überlassen von Waffen und Munition. Waffen und Munition dürfen demnach nur überlassen werden, wenn die ausreichende Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen worden ist. Für die Fälle der gewerbsmäßigen Beförderung durch einen Anderen an einen Dritten kommt § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG zum Tragen. Dort heißt es: „Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr.1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.“ Damit wird deutlich, dass in diesem Fall der Versender (z. B. Hersteller oder Händler) für das Überlassen an den Berechtigten und somit für die Prüfung der ausreichenden Berechtigung des letztendlich empfangenden Dritten waffenrechtlich weiter verantwortlich ist, wobei eine Identitätsprüfung einen unverzichtbaren Bestandteil der Berechtigungsprüfung darstellt. Daraus ergibt sich, dass auch bei einer „Zwischenschaltung“ eines gewerblichen Transporteurs, die waffenrechtliche Verantwortung, dass die Waffen oder Munition nur an den Berechtigten übergeben werden, beim Versender (z.B. Hersteller oder Händler) bleibt. Das bedeutet: Übergibt der gewerbliche Transporteur Waffen oder Munition nicht an den Berechtigten, sondern an einen „Ersatzempfänger“ z.B. einen Nachbarn, stellt dies ein Überlassen an einen Nichtberechtigten und somit ein Verstoß gegen § 34 WaffG dar. Dieses Vergehen gem. § 52 Abs. 3 Nr. 4 WaffG, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, hat aufgrund der o.g. Ausgestaltung des § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG aber nicht der gewerbliche Transporteur zu verantworten, sondern der Versender (z.B. der Hersteller oder Händler). Dieser kann einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung, die eventuell auch zu der Entziehung der waffenrechtlichen Hersteller- oder Handelserlaubnis führen kann, nur entgehen, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er den gewerblichen Transporteur vertraglich angewiesen hatte, nur an den waffenrechtlich Berechtigten die Waffen oder Munition auszuliefern und der gewerbliche Transporteur sich vertragswidrig nicht daran gehalten hat. Weisen die AGB´s des gewerblichen Transporteurs (z.B. bei DHL) aber ausdrücklich darauf hin, dass eine Übergabe auch an „Ersatzempfänger“ wie z.B. Nachbarn möglich ist, bliebe die waffenrechtliche Verantwortung beim Versender (z.B. Hersteller oder Händler) und eine Entlastung wäre nicht möglich. Fazit: Die waffenrechtliche Verantwortung, dass beim Versand von Waffen oder Munition diese nur an den Berechtigten überlassen werden, liegt ausschließlich beim Versender (z.B. Hersteller oder Händler) und nicht beim gewerblichen Transporteur. Diese Tatsache scheinen viele Hersteller und Händler zu verkennen oder bewusst zu ignorieren. Um dieses Risiko für Hersteller und Händler auszuschließen, hat der VDB und der JSM eine Rahmenvereinbarung mit der Fa. Transimpex abgeschlossen, bei der sich die Fa. Transimpex verpflichtet hat, bei der Auslieferung von Waffen und Munition eine Legitimationsprüfung des Empfängers vorzunehmen und die Ware nur an den Berechtigten zu übergeben. Damit werden die an den Versender (z.B. Hersteller oder Händler) gestellten waffenrechtlichen Anforderungen des § 34 Abs.1 WaffG durch die Fa. Transimpex erfüllt.

03.11.2006 09:50:31

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