zurück zur Übersicht

18.07.2023

Europäische Kommission beschließt, Schweden zu verklagen

Nicht-Umsetzung von EU-Vorschriften

Am 14. Juli 2023 hat die Europäische Kommission beschlossen, Schweden wegen der nicht vollständigen Umsetzung der EU-Vorschriften über technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Schweden hat gegen seine Verpflichtungen zur Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission über die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung verstoßen, indem es nicht alle erforderlichen Vorschriften erlassen hat, und ist der einzige Mitgliedstaat, der der Kommission bislang keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hat.
In der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission sind gemeinsame technische Standards für Schreckschuss- und Signalwaffen festgelegt, wie in der Feuerwaffen-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2021/555) vorgeschrieben. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Feuerwaffe und jeder wesentliche Bestandteil, der entweder als Teil einer Feuerwaffe oder als Einzelteil in Verkehr gebracht wird, mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen ist.
Diese Kennzeichnung soll dazu dienen, die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen zu verbessern und ihren freien Verkehr zu erleichtern.
Schweden hätte die Richtlinie bis zum 17. Januar 2020 vollständig umsetzen müssen. Die fehlende Umsetzung durch Schweden gefährdet das Ziel der Richtlinie, die öffentliche Sicherheit in der gesamten Union zu verbessern.

Die Kommission leitete das Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens im Mai 2020 ein und gab im Februar 2022 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Am 9. Juni 2023 übermittelten die schwedischen Behörden der Kommission einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Durchführungsrichtlinie der Kommission. Dieses Gesetz wurde jedoch noch nicht verabschiedet. Deshalb hat die Kommission nun beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Union mit diesem Fall zu befassen.

Weitere Informationen zur Kennzeichnung von SRS-Waffen
Leider sieht die Kommission zwar einheitliche Richtlinien für eine Kennzeichnung vor, jedoch kein einheitliches Kennzeichen für geprüfte SRS-Waffen. In Deutschland werden diese mit dem PTB-Zeichen gekennzeichnet. Dies macht es in Kontrollen schwer, eine EU-Schreckschusswaffe, die der technischen Spezifikation entspricht, aber in einem anderen europäischen Land hergestellt wurde, zu erkennen. Daher gibt es bereits Vollzugshinweise, diese Schusswaffen als scharfe Waffen zu betrachten, bis die Konformität mit den EU-Regeln bewiesen ist. Wer eine EU-SRS-Waffe erwirbt, die kein PTB-Zeichen trägt, sollte sich daher schriftlich bescheinigen lassen, welche nationale Stelle die Konformität mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 festgestellt hat. 

Als Verband halten wir es daher für wichtig, dass eine einheitliche EU-weit gültige Kennzeichnung für SRS-Waffen beschlossen wird, die den technischen Standards für Schreckschuss- und Signalwaffen entsprechen, um den innereuropäischen Handel überhaupt zu ermöglichen. Alternativ müsste jedes EU-Land seine entsprechende Kennzeichnung öffentlich machen, damit diese leicht und schnell nachvollzogen werden kann.